Sehr geehrte Mitglieder,
heute möchten wir Sie auf ein für Sie als Arbeitgeber wichtiges Thema ansprechen: Die Informationspflicht der Arbeitgeber zur BAV nach §4aBetrAVG. Seit 01.01.2018 sind Sie demnach verpflichtet, nach bestimmten Kriterien Ihre Mitarbeiter über die Betr. Altersversorgung zu informieren.
Wie setzen Sie dieses Gesetz um? Haben Sie ganz konkret jeden einzelnen Mitarbeiter Ihrer Firma schriftlich nach den Vorgaben des §4a Betr AVG beraten und informiert? Und haben Sie dies alles nachweisbar und schriftlich mit Unterschriften hinterlegt?
Eine mündliche Beratung, Verweis auf den Arbeitsvertrag oder auf eine Betriebsversammlung zu verweisen, reicht nicht aus um Sie haftungsfrei zu machen. Die Beratungen müssen ebenso durch einen externen Berater erfolgen.
Wir haben die Lösung für Sie, dieses Gesetz umzusetzen – kostenlos
Zur Info: Wir reden dabei nicht von Versicherungen, sondern nur über die Beratung Ihrer Mitarbeiter nach der Gesetzesvorgabe nach §4aBetrAVG, um Sie als Arbeitgeber haftungsfrei zu machen.
Bei Nichtbeachtung dieses Gesetzes kann Ihnen ein hoher wirtschaftlicher Schaden in 5-stellige Höhe pro Mitarbeiter und Regressansprüche entstehen, die noch 30 Jahre nach Renteneintritt an Sie geltend gemacht werden können.
Dazu melden wir uns in den nächsten Tagen bei Ihnen.
Freundliche Grüße
Ihr Fellbacher Maklerbüro, Joachim Stimmler
Versicherungsfachmann (BWV), Finanz- und Versicherungsmakler
Marienstr. 6/1, 70736 Fellbach
Mobil: 016094701493, Mail: Stimmler@Fellbacher-Maklerbuero.com
Im Anhang finden Sie weitere Informationen hierzu.