Seit heute (28.01.2022) gilt die neue Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Alle Maßnahmen finden Sie anbei auf der PDF „Alles auf einen Blick“ des Landes. Aktuell befinden wir uns in der Alarmstufe 1.
Folgende Regelungen ergeben sich:
Gastronomie:
2G-Pflicht (in geschlossenen Räumen und im Freien): Geimpft oder Genesen
Keine Sperrstunde (diese erfolgt erst in der Alarmstufe 2)
FFP2-Maskenpflicht (außer für Personal)
Kontaktdatenerhebung
Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go). Auch die Kontaktdaten müssen in diesem Fall nicht erhoben werden.
Körpernahe kosmetische Dienstleistungen:
2G-Pflicht: Geimpft oder Genesen
Ausnahme: Friseurbetriebe und Barbershops. Hier gilt 3G
FFP2-Maskenpflicht (außer für Personal)
Kontaktdatenerhebung
Einzelhandel:
3G-Pflicht: Geimpft, Genesen oder Getestet (Schnelltest ist ausreichend)
Ausgenommen sind Geschäfte der Grundversorgung sowie Liefer- und Abholangebote
FFP2-Maskenpflicht (außer für Personal)
Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählen:
Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörgeräteakustiker*innen, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker*innen, Orthopädieschuhtechniker*innen, Poststellen und Paketdienste, Reformhäuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Waschsalons sowie Wochenmärkte.